Sachverständigenarten
Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen die Betreiber keine Gewährleistung. Aufgrund des möglichen Veränderungsprozesses können Angaben nicht mehr auf neuestem Stand sein. Die Verfasser sind bemüht die Sachverständigenarten ständig zu aktualisieren.
Der Name ist gesetzlich geschützt nach (vgl. § 36 der Gewerbeordnung, § 91HwO). Es sind Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution (z.B. Industrie und Handelskammer, Handwerkskammern, Ingenieurkammern u.a.) bestellt und vereidigt wurden. Es werden besonders zuverlässige, glaubwürdige, sachkundige und erfahrene Personen bestellt. Sie werden durch ihre Bestellungskörperschaft beaufsichtigt. Laut ZPO (Zivilprozessordnung) § 407(2) sollen vor Gericht ö.b.u.v. Sachverständige bevorzugt gewählt werden. Diesen Personen ist es gestattet, den rechtlich geschützten Rundstempel zu benützen.
In Europa gibt es Institutionen die Personen oder Büros zunehmend nach Ihrer Sachkunde zertifizieren, (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, IFS-Zert, Hyp-Zert, Sprengnetter-Zert u.a.)
Es gelten die DIN-Normreihe
| Bürozertifizierung nach | EN ISO 9001 ff |
| Personenzertifizierung nach | DIN EN ISO/IEC 17024 |
Im regulierten Bereich in Deutschland sind für die Akkreditierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen in der Regel staatliche Stellen zuständig. Im nicht regulierten Bereich sind privatrechtliche organisierte Akkreditierungsstellen zuständig. Akkreditieren bedeutet die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Zertifizierungsstelle durch einen unabhängigen Dritten.
Werden von Landesbehörden oder Architekten- Ingenieurkammern anerkannt (z.B. für die Prüfung von Wärme-, Schall-, Brand-, Standsicherheitsschutz). Sie müssen den notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen entsprechen.
Ernennung von privaten Sachverständigenverbänden (BGH NJW 1984, 2364). Der Verband prüft seine Mitglieder in einer Weise, welche mit der durch die Kammer vergleichbar ist. Grundqualitäten sind erforderlich: z.B. besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Unparteilichkeit. Mißbrauch ist strafbar, gemäß §§ 1,3 UWG (Unlauteren Wettbewerb Gesetz)
Jeder darf seine Dienste anbieten, der auf dem bezeichneten Fachgebiet besonders kompetent ist. Grundqualitäten sind erforderlich: z.B. besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Unparteilichkeit. Mißbrauch ist strafbar, gemäß §§ 1,3 UWG (Unlauteren Wettbewerb Gesetz)